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ZK1 2018 12

Forderung etc.

Schwyz · 2018-03-23 · Deutsch SZ
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Forderung etc. | übriges Vertragsrecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.

E. 3 Parteientschädigungen sind nicht zu leisten.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

Kantonsgericht Schwyz 5

E. 5 Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. März 2018 kau

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.
  3. Parteientschädigungen sind nicht zu leisten.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00. Kantonsgericht Schwyz 5
  5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. März 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. März 2018 ZK1 2018 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, gegen B.________, Beklagter und Berufungsgegner, betreffend Forderung etc. (Berufung gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten des Bezirks- gerichts March vom 5. Februar 2018, ZGO 2017 19);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Vizegerichtspräsident des Bezirksgerichts March mit Verfügung vom 5. Februar 2018 auf die Klage nicht eintrat;

- dass der Berufungsführer mit Berufung vom 19. Februar 2018 den Ent- scheid des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March beim Kantons- gericht anfocht (KG-act. 1);

- dass eine Berufung gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet ein- zureichen ist, die Berufung insbesondere die Berufungsanträge bzw. die Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen muss, die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft bezeichnet werden, somit im Einzelnen zu bezeichnen sind und anzugeben ist, weshalb sie fehlerhaft sind (vgl. Reetz/Theiler, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 33 ff zu Art. 311 ZPO);

- dass dem Berufungsführer – weil es sich um eine Laieneingabe handel- te – mit Verfügung vom 20. Februar 2018 Gelegenheit zur entsprechenden Verbesserung der Eingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel mögli- cherweise nicht eingetreten werde (KG-act. 4);

- dass der Berufungsführer am 28. Februar 2018 eine als Verbesserung bezeichnete Eingabe sowie eine weitere Eingabe inkl. Beilage 1 einreichte (KG-act. 7 und 8);

- dass der Berufungsführer sodann nochmals auf die Verfügung des Kan- tonsgerichts vom 20. Februar 2018 hingewiesen wurde und insbesondere

Kantonsgericht Schwyz 3 darauf, dass sich die Berufung nicht ausreichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen scheine, und auch darauf, dass eine entspre- chende Verbesserung nur innert der allenfalls noch laufenden Rechtsmittelfrist möglich sei (KG-act. 9);

- dass der Berufungsführer am 2. März und am 5. März 2018 zwei weitere Eingaben einreichte (KG-act. 10 und 11);

- dass der Erstrichter auf die Klage insbesondere deshalb nicht eintrat, weil die Klagebewilligung und die Klage „massiv divergieren“, insbesondere weil in der Klagebewilligung vom 10. Juli 2017 als Beklagter C.________ ge- nannt wird und abgesehen davon die Anträge nicht übereinstimmen (im We- sentlichen Einsicht in ein Arztzeugnis in der Klagebewilligung, Entschädigung von Fr. 170‘000.00 in der Klage, vgl. angef. Verfügung, S. 2 f.);

- dass der Berufungsführer diesbezüglich nur vorbringt, „sollte das Ver- mittleramt Lachen einen formalen Fehler begangen haben, indem es anstelle des Beklagten B.________ dessen Anwalt als Beklagten nennt, so ist darauf nicht einzutreten“ (KG-act. 1);

- dass er damit nur einen der beiden wesentlichen Unterschiede in der Klagebewilligung und der Klage anspricht, nicht aber auf die nicht überein- stimmenden Anträge in der Sache eingeht, und er abgesehen davon auch nicht vorbringt, weshalb das Vermittleramt Lachen einen formalen Fehler be- gangen haben soll oder dafür Beweise offeriert oder auf seine Novenberechti- gung (Art. 317 ZPO) einginge;

- dass sich der Berufungsführer deshalb mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid nicht ausreichend auseinandersetzt, weshalb die dargelegten Anforde- rungen an eine Berufungsschrift nicht erfüllt sind und auf die Berufung nicht einzutreten ist;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

- dass dem Berufungsgegner mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;

- dass abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass sich der Berufungsfüh- rer für die Erstattung allfälliger Strafanzeigen (vgl. KG-act. 1) an die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden kann;- verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungs- führer auferlegt.

3. Parteientschädigungen sind nicht zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

Kantonsgericht Schwyz 5

5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. März 2018 kau